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Rathaus

Steuern & Abgaben

Hierunter fallen zum Beispiel Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer.
Kanal- und Wassergebühren sowie Müllgebühren sind hier ebenfalls
aufgeführt.

Steuern & Abgaben

Hinweise zum Zahlungsverkehr 
Damit eine fristgerechte Zahlung der Abgaben sichergestellt ist, empfehlen wir Ihnen, uns eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Falls Sie keine Abbuchung wünschen, bitten wir Sie, bei Zahlungen stets Ihre Personenkontennummer (diese ist auf den jeweiligen Bescheiden zu finden) anzugeben. Nur so kann die Zahlung eindeutig zugeordnet werden.

Für weitere Auskünfte zum Zahlungsverkehr steht Ihnen die Gemeindekasse, unter Tel. 08051/8008-22 bzw. -23 zur Verfügung. 

Grundsteuer 

Grundsteuer A
(land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)
Hebesatz 350 %
Grundsteuer B (übrige Grundstücke)
Hebesatz 350%

Die Grundsteuer bemisst sich nach dem Messbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird, multipliziert mit dem gemeindlichen Hebesatz, der momentan für beide Grundsteuerarten (A und B) bei 350 % liegt.
Beispiel: Messbetrag 150,00 € x Hebesatz 350 % = 525,00 € zu zahlende Grundsteuer/Jahr
Zu beachten ist auch, dass es sich bei dieser Steuerart um eine sog. Jahressteuer handelt. D. h. Schuldner ist derjenige, der am 01.01. des Jahres Eigentümer des Grundstückes war. Wird das Grundstück während des Jahres verkauft, erfolgt die Umschreibung auf den neuen Schuldner erst zum darauf folgenden Jahr. Die Steuer hat also der alte Eigentümer für das ganze Jahr zu tragen!

Die Grundsteuer ist vierteljährlich, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

 

Müllgebühren

Restmüllbehälter  

40 Liter

6,00 €/Monat
5,40 €/Monat mit Kompostabschlag 

 
80 Liter
9,70 €/Monat
8,60 €/Monat mit Kompostabschlag
 
120 Liter
14,50 €/Monat
12,90 €/Monat mit Kompostabschlag
 
240 Liter
29,00 €/Monat
25,80 €/Monat mit Kompostabschlag
 
1,1m³ Leihbehälter
273,00 €/Monat
 

1,1m³ Eigentumsbehälter

63,00 €/Leerung

 

70 Liter Müllsack

5,00 €/Stück

 

Es müssen pro Grundstück für jeden Haushalt mindestens 20 L in der Woche zur Müllentsorgung zur Verfügung stehen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nur über den Eigentümer und nicht über den Mieter.
Die Müllgebühren sind vierteljährlich, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. 

 

Wasserversorgung

Herstellungsbeitrag

Grundstücksfläche 1,45 € / m²
Geschossfläche 5,91 € / m²

Gebühren

Grundgebühr
Wasserzähler mit Dauerdurchfluss
(Q3) bis 4 m³/h  =  55,00 €/Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Dauerdurchfluss
(Q3) bis 10 m³/h = 137,50 €/Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Dauerdurchfluss
(Q3) bis 16 m³/h = 165,00 €/Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Dauerdurchfluss
(Q3) über 16 m³/h= 247,50 €/Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 2,5 m³/h =  55,00 €/ Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 6 m³/h =  137,50 €/Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 10 m³/h = 165,00 €/Jahr

Grundgebühr
Wasserzähler mit Nenndurchfluss
(Qn) über 10 m³/h = 247,50 €/Jahr

Verbrauchsgebühr 1,38 €/m³

Beträge zzgl. 7 % MwSt. 

Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum 15.02., 15.05. und 15.08. Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.

Entwässerung (Kanal)

Herstellungsbeitrag

Grundstücksfläche  0,58 €/m²

Geschossfläche     14,23 €/m²

Gebühren 

Grundgebühr Wasserzähler
mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 2,5 m³/h = 55,00 €/Jahr

mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 6 m³/ h = 137,50 €/Jahr

mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 10 m³/h = 165,00 €/Jahr

mit Nenndurchfluss
(Qn) über 10 m³/h = 247,50 €/Jahr
Grundgebühr Wasserzähler

mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis 4 m³/h = 55,00 € / Jahr

mit Dauerdurchfluss
(Q3) bis 10 m³/h = 137,50 €/Jahr

mit Dauerdurchfluss
(Q3) bis 16 m³/h = 165,00 €/Jahr

mit Dauerdurchfluss
(Q3) über 16 m³/h = 247,50 €/Jahr

Einleitungsgebühr
für Schmutz- und Regenwasser   2,79 €/m³
nur Schmutzwasser                   2,72 €/m³

Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum 15.02., 15.05. und 15.08. Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten.

 

Hundesteuer

Erster Hund
55,00 €/Jahr

Zweiter und jeder weitere Hund
100,00 €/Jahr

Erster Kampfhund
440,00 €/Jahr

Zweiter und jeder weitere Kampfhund
800,00 €/Jahr

Steuerpflichtig ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes, wenn dieser sich seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet aufhält.
Die Hundesteuer ist einmal jährlich, grundsätzlich am 15.02. zur Zahlung fällig.
(Ausnahme: Jahr der Antragsstellung. In diesem Fall einen Monat nach Zugang des Bescheides.)

 

Gewerbesteuer

Hebesatz 350 %

Die Gewerbesteuerschuld ergibt sich aus der Multiplikation von Gewerbesteuermessbetrag und dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde. Dieser beträgt 350 %. Den Gewerbeertrag und den daraus resultierenden Gewerbesteuermessbetrag setzt das Finanzamt fest.
Beispiel: Messbetrag 750,00 € x Hebesatz 350 % = 2.625,00 € zu zahlende Gewerbesteuer/Jahr.
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind vierteljährlich, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. zur Zahlung fällig.

 

Zweitwohnungssteuer

Höhe der Zweitwohnsitzsteuer

Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für 1 Jahr zu entrichten hat (Jahres-Nettokaltmiete).

Bei Wohnungseigentum werden 7,50 € pro Quadratmeter (ortsübliche Miete) Wohnfläche zugrunde gelegt.

Die Steuer beträgt 20 v. H. der Jahres-Nettokaltmiete.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Erwachsene Kinder, die in ihrem bisherigen Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung wohnen und sich noch in Ausbildung befinden.

Beruflich bedingte Zweitwohnungen von Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben.

Eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer ist möglich, wenn die Summe der positiven Einkünfte nicht 29.000,00 € und bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten 37.000,00 € übersteigt. Für die Zweitwohnungssteuerpflicht 2021 sind die Einkünfte des Jahres 2019 maßgeblich. Ein entsprechender Antrag muss bei der Gemeinde Bernau a. Chiemsee bis zum 31.01. des jeweiligen Veranlagungsjahres gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass ohne Nachweis keine Befreiung der Zweitwohnungssteuer gewährt werden kann.

 

Kurbeitrag

Der Tagesbetrag beträgt pro Person und Aufenthaltstag im gesamten Gemeindegebiet 1,50 €.

Der Kurbeitrag wird monatlich abgerechnet und nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Der An- und Abreisetag werden zusammen als ein Aufenthaltstag berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ab 90 % Grad der Behinderung und deren notwendige Begleitpersonen sind kurbeitragsfrei. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Fremdenverkehrsbeitrag

Von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.
Der Beitrag errechnet sich aus Gewinn und steuerbarem Umsatz, sowie eines jeweils individuellen Vorteilssatzes am Fremdenverkehr.
Die Vorauszahlung des Fremdenverkehrsbeitrages ist einmal jährlich (in der Regel am 15.08.) zur Zahlung fällig.

Der Beitrag für Privatzimmervermieter beträgt bei einem durchschnittlichen Übernachtungspreis (inkl. Frühstück) 

bis   15,00 € 0,25 € / Übernachtung
bis   25,00 € 0,30 € / Übernachtung

über 25,00 € 0,35 € / Übernachtung

für Kinder/Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
0,15 € / Übernachtung

Der Fremdenverkehrsbeitrag der Zimmervermieter wird monatlich abgerechnet.

Kontakt und Infos:

Steueramt
Rathausplatz 1
83233 Bernau a. Chiemsee
Telefon 08051/8008-21
E-Mail schreiben

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